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Durchführung psychischer Gefährdungsbeurteilungen

Seit Ende 2013 fordert das Arbeitsschutzgesetz  in § 5 Absatz 3 explizit die Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Das heißt: Alle Unternehmen und Organisationen müssen auch jene Gefährdungen für ihre Beschäftigten ermitteln, die sich aus der psychischen Belastung bei der Arbeit ergeben. Eine Nichtdurchführung dieser Beurteilung kann im ungünstigsten Fall Regressforderungen der Sozialversicherungsträger nach sich ziehen. Erfahrungen mit mehr als 700 mittelständischen Unternehmen zeigen auch ,das die Durchführung der psychischen Gefährdungsbeurteilung die positive Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Unternehmen stärkt und das Abwandern von Fachkräften verhindern kann. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt durch Betriebspsychologen des Steinmeyer-Instituts. Zum Leistungsangebot gehören:

  • ein ausführliches Telefonat vor Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,
  • die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung  mit standardisierten Fragebögen der Berufsgenossenschaften,
  • Notwendige Team-und Einzelgespräche
  • eine Auswertung mit Handlungsempfehlungen in Form einer schriftlichen Dokumentation.

 Da die zu erbringende Leistung abhängig von der Zahl der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist erstellen wir für Sie ein individuelles Angebot. Für die Durchführung der Psychischen Gefährdungsbeurteilungen  stehen unter bestimmten Bedingungen Fördermittel zur Verfügung. Auf Wunsch erfolgt eine Prüfung der Förderwürdigkeit im Rahmen der Angebotskalkulation durch das Steinmeyer-Institut.